AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen SGAIM

1. Präambel
Die folgenden Vertragsbedingungen sind auf sämtliche Veranstaltungen und alle weiteren Dienstleistungen zwischen der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin (SGAIM) und den teilnehmenden Unternehmen oder Partnern anwendbar.


2. Vertragsabschluss
Die Bestellung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Kongress erfolgt durch die Einsendung des ausgefüllten Anmeldeformulars oder sonstiger schriftlicher Mitteilung. Mit der Bestätigung durch die SGAIM kommt der Vertrag mit dem Partner zustande.


3. Zuweisung von Ausstellungsflächen und Aktivitäten
Die SGAIM weist ihren Vertragspartnern die vereinbarten Ausstellungsflächen und allfällige weitere Räume zu. Bei Ausstellern entscheidet die SGAIM abschliessend über die Zuteilung der Standflächen. Oder durch eine individuelle Vereinbarung im Hinblick auf eine Veranstaltung, wobei die vorliegenden Vertragsbedingungen einen integrierenden Vertragsbestandteil dieser bilden. Bei Platzmangel oder anderen wichtigen Gründen kann die SGAIM, in Abänderung bestätigter Bestellungen, gebuchte Flächen reduzieren. Dabei hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Anpassung der ausgestellten Rechnung auf Basis der neu zugewiesenen Fläche. Weitere Rechte können seitens des Ausstellers nicht geltend gemacht werden. Weiter kann die SGAIM die Anzahl der jeweiligen Ausstellungsstände limitieren. Die Aufnahme von Mitausstellern ist nicht gestattet oder nur mit schriftlicher Genehmigung und allfälliger Kostenfolge durch die Kongressorganisation.
Aktivitäten während der Messe, Standbau und -gestaltung haben nach den Vorschriften der entsprechenden Ausstellungslokalität zu erfolgen. Die SGAIM kann jederzeit die Beseitigung von ausgestellten Objekten und die Einstellung von Tätigkeiten verlangen, welche übermässige Emissionen oder eine Störung verursachen. Befragungen von Kongressteilnehmern, die Verteilung von Prospekten, Mustern oder Ähnlichem sind nur auf dem eigenen Stand und nach Zustimmung der Kongressorganisation zulässig.
Die SGAIM ist berechtigt, Foto, Film- und Videoaufnahmen vom Kongressgeschehen (dazu gehört auch die Ausstellung) zu machen und diese für Werbe- oder Pressezwecke zu verwenden. Widerspruch gegen die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen, die die eigene Person betreffen, ist unmittelbar der Person mitzuteilen, die vor Ort die Bild- oder Tonaufnahmen macht.


4. Weitere Leistungen
Die SGAIM kann bei allfälligen weiteren Leistungen wie beispielsweise Hotelreservationen auch als Vermittlerin für den Partner auftreten. Für diese zusätzlichen Dienstleistungen kann
die SGAIM daher keine Haftung übernehmen. Hier gelten die AGB’s des jeweiligen Drittanbieters.


5. Zahlungsfristen
Alle Preise sind brutto Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (aktuell 7.7%). Die Rechnungsstellung erfolgt direkt nach der Vertragsunterzeichnung (oder Bestellung). Zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Sollte der Rechnungsbetrag nicht rechtzeitig bezahlt sein, behält sich die SGAIM als Organisatorin vor, die Leistungen oder den Standplatz in der Ausstellung anderweitig zu vergeben. Die fristgemässe Zahlung ist die unbedingte Voraussetzung für die Teilnahme am Kongress.


6. Integrität
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Grundsätze der Verordnung über Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich (Verordnung über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich VHIT) einzuhalten. Die SGAIM ihrerseits bestätigt, dass ihre Veranstaltungen von weiteren Unternehmen finanziell unterstützt werden (Multi-Sponsoring).


a. Nichtbestehen von Interessenkonflikten:
Die Partner und die SGAIM bestätigen, dass
• die Themen und Inhalte durch die SGAIM bestimmt werden;
• die Erbringung der Leistungen in keinem Zusammenhang mit etwaigen Umsatzgeschäften von Mitgliedern der SGAIM mit dem Partnerunternehmen stehen,
• weder die SGAIM noch deren Mitglieder verpflichtet sind, Produkte oder Dienstleistungen von Partnern abzunehmen oder einzusetzen; und
• weder die SGAIM noch deren Mitglieder über die vorgesehene Regelung hinausgehende Vorteile für die Erbringung der Leistungen erhalten.
• Wettbewerbe am Ausstellungsstand, die während der Ausstellung stattfinden, müssen vorgängig von der SGAIM genehmigt werden.


b. Transparenz (Offenlegung von geldwerten Leistungen)
Der Pharma-Kooperations-Kodex (PKK) verpflichtet die angeschlossenen Pharmafirmen dazu, die publikationspflichtigen geldwerten Leistungen auf einer öffentlich zugänglichen schweizerischen oder internationalen Unternehmenswebsite offenzulegen. Die SGAIM stimmt der individuellen Offenlegung ihrer Partner im Sinne des Kodex ausdrücklich zu.


7. Rücktritt vom Vertrag
Der Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen. Erfolgt ein Rücktritt der Teilnahme berechnen wir folgende Bearbeitungsgebühr ab Vertragsunterzeichnung:
1. 50% der Vertragssumme bei mehr als 2 Monaten vor der Veranstaltung
2. 100% der Vertragssumme bei weniger als 2 Monaten vor der Veranstaltung
Die SGAIM behält sich vor, bei einer nicht ausreichenden Zahl an Anmeldungen die Veranstaltung abzusagen. Bei einer Absage der Veranstaltung seitens der SGAIM wird die bereits gezahlte Ausstellungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche gegen die SGAIM können hieraus nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Falle eines Rücktritts vom Vertrag seitens SGAIM.


8. Vorbehalt
Die SGAIM als Organisatorin von Veranstaltungen ist berechtigt, sämtliche Veranstaltungen aus wichtigem Grund (z.B. Streik, höhere Gewalt, Pandemie, gesetzliche Anordnung) örtlich zu verlegen, abzusagen sowie ganz oder teilweise zu unterbrechen. Bei Verlegung und Unterbruch gilt der Vertrag auch für die geänderte Dauer bzw. für den geänderten Ort als abgeschlossen, sofern der Partner nicht innert einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht. Muss die SGAIM als Veranstalterin auf Grund von höherer Gewalt oder anderen wichtigen Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.


9. Haftungsausschluss
Die SGAIM übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen. Die Kongressorganisation haftet nicht für Verluste oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände. Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für sein Eigentum und die ihm überlassenen Flächen.
Die Versicherung ist Sache des Partners. Jegliche Versicherungen, welche obligatorisch sind, sowie die damit verbunden Kosten sind Sache des Ausstellers.


10. Gerichtsstand
Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Bern.
Schweizerische Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin SGAIM